Steuertermine
Ihre Steuertermine immer im Blick – mit unserer digitalen Übersicht
Pünktlichkeit und Planungssicherheit sind im steuerlichen Bereich unerlässlich. Unsere Website bietet Ihnen eine strukturierte und stets aktuelle Übersicht über alle wichtigen Steuertermine – übersichtlich, verlässlich und speziell auf die Bedürfnisse von Unternehmern, Selbstständigen und Freiberuflern zugeschnitten.
Was Sie erwartet:
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Klar verständlich: Komplexe Fristen und Regelungen einfach erklärt – ideal auch für steuerliche Laien.
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Aktualität garantiert: Unsere Termine werden regelmäßig geprüft und an gesetzliche Änderungen angepasst.
Für wen ist das Angebot gedacht?
Unsere Terminübersicht richtet sich an unseren Mandanten, kleine und mittlere Unternehmen sowie Einzelunternehmer, die ihre steuerlichen Pflichten effizient und fristgerecht erfüllen möchten – mit minimalem Aufwand und maximaler Sicherheit.
Vorteile auf einen Blick:
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Zeitersparnis durch klare Struktur
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Vermeidung von Versäumniszuschlägen und Mahnungen
Hinweise zu den Schonfristen bei Steuerterminen
Die Schonfrist findet grundsätzlich nur bei Überweisungen Anwendung, nicht jedoch bei Bar- oder Scheckzahlungen. Werden Steuerbeträge – etwa eine Umsatzsteuerzahllast – nicht rechtzeitig beglichen, kann das Finanzamt Säumniszuschläge festsetzen. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist der Zeitpunkt, zu dem der Betrag auf dem Konto des Finanzamts eingeht.
Barzahlungen gelten sofort als geleistet. Bei Überweisungen muss die Banklaufzeit berücksichtigt werden, damit der Betrag rechtzeitig eingeht. Bei Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks bei der zuständigen Finanzkasse als erfolgt. Fällt dieser dritte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, zählt der darauffolgende Werktag. Daher sollte ein Scheck spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.
Zur Entlastung der Steuerpflichtigen sieht § 240 Absatz 3 AO bei Überweisungen eine Schonfrist von drei Tagen vor. Auch hier gilt: Liegt der dritte Tag auf einem Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Erfolgt die Gutschrift innerhalb dieser Schonfrist, werden keine Säumniszuschläge erhoben. Für Bar- und Scheckzahlungen gilt diese Regelung jedoch nicht.
Wichtig ist außerdem: Wer regelmäßig die Schonfrist ausnutzt, gilt nicht mehr als pünktlicher Steuerzahler (vgl. BFH-Urteil vom 15. Mai 1990, VII R 7/88). Zwar führt dies nicht unmittelbar zu Säumniszuschlägen, kann aber Nachteile bringen, beispielsweise bei Entscheidungen über Billigkeitsmaßnahmen, etwa bei einer einmaligen Fristüberschreitung. Deshalb wird empfohlen, Zahlungen grundsätzlich fristgerecht ohne Nutzung der Schonfrist zu leisten.
Unproblematisch ist die Situation, wenn dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt wurde. Dieses muss spätestens am Fälligkeitstag vorliegen. In diesem Fall gelten alle Zahlungen als rechtzeitig, unabhängig davon, wann die Abbuchung tatsächlich erfolgt – selbst wenn sie erst nach dem Fälligkeitstermin durchgeführt wird. Säumniszuschläge entstehen nur dann, wenn die Abbuchung beispielsweise wegen fehlender Kontodeckung scheitert oder der Lastschrift nachträglich widersprochen wird.
Die Angaben in dieser Übersicht wurden mit großer Sorgfalt zusammengestellt. Eine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit kann jedoch nicht übernommen werden. Für verbindliche und detaillierte Auskünfte zu Fristen und deren rechtlichen Folgen wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Ansprechperson.
