Aktuelles
Sachsen setzt Rückforderungen von Corona-Wirtschaftshilfen des Bundes zum 25.06.2025 vorläufig aus
Im Freistaat Sachsen werden seit geraumer Zeit durch die Sächsische Aufbaubank Dresden im sogenannten Rückmeldeverfahren (RMV) Nachweise zu den tatsächlichen „Liquidationslücken“ bei der Gewährung der CORONA-Soforthilfen 2020 angefordert.
Dabei werden alle Unternehmen, welche die Soforthilfen erhalten haben durch die SAB Dresden entweder per Mail (Kundenpostfach) oder postalisch aufgefordert Angaben zu Einnahmen und Ausgaben im Zeitraum März bis Oktober 2020 zu machen. Nach aktuellem Stand ergeben sich für die Unternehmen daraus regelmäßig hohe Rückforderungen, welche innerhalb eines Verwaltungsverfahrens festgesetzt und beigetrieben werden.
Das gesamte Verfahren ist bundesweit umstritten, da die ursprünglichen im März 2020 durch die Bundesregierung festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfen im Nachhinein mehrmals durch die Bundesländer geändert wurden und jedes Bundesland mittlerweile eigene Regeln aufstellt.
In Sachsen hat sich heftiger Widerstand gegen die Verfahrensweise der Sächsischen Aufbaubank Dresden geregt mit dem bisherigen Ergebnis, dass am 25.06.2025 das Verfahren durch das Wirtschaftsministerium ausgesetzt wurde und nunmehr Lösungen gefunden werden sollen. Nähere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1088521
Durch die Sächsische Aufbaubank wurde am 26.06.2025 ein Zahlungsmoratorium bis auf Weite-res verkündet.
Wir empfehlen auf Grundlage des bisherigen Kenntnisstandes folgende Handlungsweisen:
- Betroffene, welche bereits einen bestandskräftigen Rückforderungsbescheid erhalten haben und sich in der Rückzahlungsphase befinden (z.B. aufgrund einer Ratenzahlungsvereinbarung) sollten weitere Zahlungen aussetzen und die weitere Entwicklung beobachten
- Mandanten welche über unsere Kanzler das Rückmeldeverfahren verarbeiten lassen haben grundsätzlich bereits Fristverlängerung bis 30.06.2025. Wir werden für diese Mandate zusätzlich weitere Fristverlängerung auf unbestimmte Zeit bis zur Klärung der weiteren Verfahrensweise durch die Verantwortlichen beantragen.
- Mandanten, welche das Rückmeldeverfahren selbst bearbeiten sollten ebenfalls Fristverlängerung auf unbestimmte Zeit bis zu Klärung der Weiteren Verfahrensweise durch die Verantwortlichen beantragen.
Über die weitere Entwicklung werden wir Sie zeitnah informieren.