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Registrierkassenpflicht zum 01.01.2028 und Belegausgabepflicht
Einführung einer Registrierkassenpflicht ist wahrscheinlich
Weitere wesentliche Änderungen im Bereich der Kassenführung könnten in diesem Jahr noch folgen. Dem am 05.05.2025 unterzeichneten Koalitionsvertrag „Verantwortung für Deutschland“ ist zu entnehmen, dass die Bundesregierung die Einführung einer „Registrierkassenpflicht“ für Unternehmen mit einem Umsatz ab 100.000 Euro zum 01.01.2028 plant, ebenso wie die Abschaffung der „Bonpflicht“.
Am 04.06.2026 wurde in den Medien veröffentlicht, dass ein Referentenentwurf zur Einführung der Registrierkassenpflicht für größere Betriebe mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro ab dem 01.01.2028 vorliegen soll. Dies ist zwar noch kein Kabinettsbeschluss der Regierung oder gar ein in den Bundestag eingebrachter Gesetzentwurf, aber es ist damit zu rechnen.
Ab Januar 2028 gilt dann für vorgenannte Unternehmen, dass sie nur noch manipulationssichere Kassensysteme oder – wie es im Gesetz steht (§ 146 Abs. 1 S. 4, § 146a Abs. 1 S. 1 AO) – elektronische Aufzeichnungssysteme mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (zTSE, oftmals auch nur als TSE bezeichnet) nutzen dürfen. Steuerpflichtige, die sich nicht daran halten, sollen mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro rechnen können. Des Weiteren sollen Steuerpflichtige, die Manipulationssoftware anbieten oder nutzen, durch höhere Haftstrafen (man spricht von bis zu fünf Jahren) davon abgehalten werden.
Beachten Sie — Man darf gespannt sein, wie der erste Regierungsentwurf zu diesem „neuen” Kassengesetz aussehen wird. Sobald er vorliegt, werden Sie informiert.
Einschränkung der Belegausgabepflicht
Die im Koalitionsvertrag angekündigte Abschaffung der Bonpflicht soll zwar nicht umgesetzt werden, es ist jedoch geplant, für Kleinbetragsbelege bis zu einer Bagatellgrenze von 30 Euro eine Ausnahmeregelung einzuführen.
Beachten Sie — Dies wird insbesondere das Bäckerhandwerk freuen. Bei Einführung der Belegausgabepflicht zum 01.01.2020 war es gerade diese Berufsgruppe, die sich gegen den „Wust“ an (Thermo-) Papierbelegen wehrte.
Gleichzeitig soll versucht werden, zukünftig mehr auf digitalisierte Belege zu setzen. Ab 2029 ist nach den derzeitigen Plänen eine digitale „Belegbereitstellungspflicht“, dann auch für Belege unter 30 Euro, geplant.
Einführung einer Pflicht, auch unbare Zahlungen zu akzeptieren
Nach dem Koalitionsvertrag soll neben der Möglichkeit zur Barzahlung das verpflichtende, zusätzliche Angebot von mindestens einer digitalen Zahlungsart eingeführt werden.
Zusammenfassung:
Die Umsetzung dieser Pläne sowie der Einführung einer Registrierkassenpflicht für Unternehmen mit einem Jahresumsatz ab 100.000 Euro (s. o.) wird zahlreiche Unternehmer treffen, insbesondere diejenigen, die ihre Kasse bisher (zulässigerweise) noch als sogenannte offene Ladenkasse (OLK) mit bzw. ohne Einzelaufzeichnung (§ 146 Abs. 1 S. 1 bzw. S. 3 AO) führen. Schon die Verpflichtung, eine digitale Zahlungsart anzubieten, wäre praktisch gesehen die Einführung einer Registrierkassenpflicht durch die Hintertür (s. auch Teutemacher in BBK Nr. 10 v. 15.5.26, 458).
