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Neue Entwicklungen zu den Corona-Soforthilfen – Stand 25.09.2025

Seit dem 25.09.2025 ist es möglich, bei der Sächsischen Aufbaubank einen Antrag auf Freistellung der Corona-Soforthilfen zu stellen. Dafür gelten jedoch Ausnahmeregelungen und bestimmte Voraussetzungen.

Zum einen können die Anträge nur von natürlichen Personen (im Regelfall Einzelunternehmer) gestellt werden. Zudem sind Einkommensgrenzen sowie Vermögenswerte in bestimmten Höhen ausschlaggebend. Für die Einkommensgrenze wird auf den Veranlagungszeitraum 2023 abgestellt.

  • Noch immer Selbständige müssen nicht zurückzahlen, sofern die Gesamteinkünfte (alle Einkunftsarten) abzüglich der Steuerlast EUR 35.000,00 nicht überschreiten.
  • Bei nicht mehr selbständig tätigen wird auf das Nettoeinkommen aus allen Einkunftsarten Bezug genommen. Dieses darf EUR 23.000,00 nicht überschreiten.
  • In beiden Fällen erhöht sich die Grenze um EUR 7.000,00 pro Kind mit Kindergeldbezug.

Sollten Sie über freie Vermögenswerte von mehr als EUR 40.000,00 verfügen (zzgl. EUR 15.000,00 je Kind mit Kindergeldbezug), sind die Einkommensgrenzen irrelevant und eine Rückzahlung ist vorzunehmen.

Eine Antragstellung kann nur erfolgen, wenn bereits ein Schlussbescheid aus dem Rückmeldeverfahren mit ausgesprochener offener Rückforderung ergangen ist und die Beträge noch nicht zurückgezahlt wurden. Bereits bezahlte Beträge sind von der Neuregelung ausgenommen.

Weitere Informationen und die genauen Voraussetzungen können Sie in den FAQs der Sächsischen Aufbaubank nachlesen, welche hier zu finden sind:

Sächsischen Aufbaubank

Auf Wunsch stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Möglichkeiten bei der Antragstellung zur Seite.